Kindergeld: Krankheitsbedingte Unterbrechung bzw. Abbruch einer Ausbildung

Für ein volljähriges Kind unter 25 Jahren wird u. a. Kindergeld gezahlt bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn es sich in einer Berufsausbildung befindet oder eine solche wegen des Fehlens eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann.

In Fällen, in denen das Kind seine Ausbildung aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung unterbrechen muss oder eine Ausbildung deshalb nicht beginnen kann, ist eine Berücksichtigung nur unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin möglich. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof die Grundsätze zur Berücksichtigung bei einer vorübergehenden Erkrankung weiter konkretisiert.

Die Finanzverwaltung sieht für die Darlegung einer vorübergehenden Erkrankung die Vorlage einer ärzt­­lichen Bescheinigung über die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende vor; die Bescheinigung ist ggf. nach Ablauf von sechs Monaten zu erneuern. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs liegt eine vorübergehende Erkrankung lediglich dann vor, wenn diese höchstwahrscheinlich nicht länger als sechs Monate andauern wird.

Zudem muss für die weitere Berücksichtigung ein Ausbildungsverhältnis weiterhin bestehen oder die Ausbil­dungswilligkeit nachgewiesen werden. Für die Berücksichtigung innerhalb einer bestehenden Berufsausbildung ist Voraussetzung, dass das Ausbildungsverhältnis nicht – durch Kündigung oder Abmeldung von der Schule – beendet, sondern lediglich unterbrochen wird.

Für den Nachweis über die weitere Ausbildungswilligkeit sieht die Finanzverwaltung eine schriftliche Dar­legung gegenüber der Familienkasse vor. Für diese Absichtserklärung steht eigens ein Formular19 zur Verfügung. Die Ausbildungswilligkeit sollte frühzeitig gegenüber der Familienkasse dargelegt werden, da die Verwaltung keine Rückwirkung der Absichtserklärung vorsieht.

Wie das Gericht entschieden hat, kann der Nachweis jedoch auch anderweitig erbracht werden, wenn Beweise darüber vorgelegt werden, dass sich das Kind z. B. bei einer Ausbildungseinrichtung oder der Ausbildungs­vermittlung der Agentur für Arbeit zur Aufnahme einer Ausbildung nach Beendigung der Erkrankung infor­miert hat. Eine spätere pauschale Darlegung ist dagegen nicht möglich.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Mai 2022, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG