Besteuerung  der  Erdgas-Wärme-Soforthilfe

Die Besteuerung der im Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) benannten Entlastungen an private Letztverbraucher hat der Gesetzgeber im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 mit den neu in das Einkom­mensteuergesetz eingefügten §§ 123 ff. geregelt. Dabei werden die Entlastungsbeträge als sonstige Leistungen nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG behandelt.

Die Besteuerung erfolgt in diesem Fall gemäß § 123 Abs. 2 EStG nach einer besonderen Milderungsregelung (vgl. § 124 EStG): Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 66.915 Euro (Ehepartner: 133.830 Euro) bleiben die Entlastungen steuerfrei; danach beginnt eine anteilige Besteuerung. Der steuerpflichtige Anteil steigt kontinuierlich an. Erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 104.009 Euro (Ehepartner: 208.018 Euro) unterliegen die Entlastungen in voller Höhe der Einkommensteuer.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG