Bonuszahlungen  der  gesetzlichen  Krankenkassen

Krankenkassenbeiträge können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Beitrags­rückerstattungen mindern die abziehbaren Sonderausgaben.

Werden von der gesetzlichen Krankenkasse z. B. im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für Gesund­heitsmaßnahmen (teilweise) erstattet oder pauschale Boni gezahlt, ist zu prüfen, ob insoweit eine Beitrags­rückerstattung vorliegt.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt regelmäßig eine Beitragsrückerstattung vor, soweit sich der Bonus auf aufwandsunabhängige Maßnahmen bzw. ein Verhalten bezieht, wie z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht oder gesundheitliche Vorsorgemaßnahmen, die vom Basiskrankenversicherungs­schutz umfasst sind.

Unschädlich für den Sonderausgabenabzug ist dagegen, wenn zusätzliche Aufwendungen des Versicherten für konkrete Gesundheitsmaßnahmen (teilweise) erstattet werden, die nicht im regulären Versicherungs­umfang enthalten sind bzw. der Förderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. professionelle Zahnreinigung, Osteopathie, Alternativmedizin, Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein bzw. ein Fitness­studio).

Für bis zum 31.12.2023 geleistete Zahlungen gilt eine Vereinfachungsregelung. Danach sind Bonuszah­lungen bis zur Höhe von 150 Euro jährlich pro versicherte Person steuerlich unbeachtlich, auch wenn die Zahlungen für aufwandsunabhängige Maßnahmen erfolgen. Der übersteigende Betrag mindert den Sonder­ausgabenabzug, sofern nicht nachgewiesen wird, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 Euro auf kosten­basierten Gesundheitsmaßnahmen beruhen.

Die Finanzverwaltung hat Regelungen festgelegt, wie noch nicht bestandskräftige Einkommensteuer­bescheide geändert werden sollen, in denen Bonuszahlungen von gesetzlichen Krankenkassen ganz oder teil­weise zu Unrecht als Beitragsrückerstattung behandelt worden sind. Danach erfolgen Änderungen für die Jahre bis einschließlich 2020 grundsätzlich nur auf Antrag; für die Jahre ab 2017 sind dafür auch ent­sprechende von den Krankenkassen ausgestellte Bescheinigungen erforderlich.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe März 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG