Dauerfristverlängerung  für  Umsatzsteuer-Vorauszahlungen  2023

Unternehmer, die ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich übermitteln, können eine Dauerfristver­längerung für 2023 in Anspruch nehmen, wenn sie einen entsprechenden Antrag bereits für 2022 gestellt hatten oder diesen Antrag erstmals bis zum 10.02.2023 stellen.

Die Voranmeldung und die Umsatzsteuer-Vorauszahlung sind dann grundsätzlich für Januar am 10.03., für Februar am 10.04. usw. fällig. Der Antrag ist regelmäßig nach einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.

Die Fristverlängerung ist davon abhängig, dass eine Sondervorauszahlung in Höhe eines Elftels der Summe der Vorauszahlungen für 2022 angemeldet und bis zum 10.02.2023 entrichtet wird. Diese Sondervoraus­zahlung wird regelmäßig auf die am 10.02.2024 fällige Vorauszahlung für Dezember 2023 angerechnet.

Vierteljahreszahler brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten. Bei ihnen gilt die für ein Kalender­jahr genehmigte Fristverlängerung ebenfalls für die folgenden Kalenderjahre weiter (bis auf Widerruf). Viertel­jahreszahler können einen erstmaligen Antrag auf Fristverlängerung bis zum 10.04.2023 beim Finanzamt stellen.

Termine, die auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, verschieben sich auf den nächsten Werktag (§ 108 AO).


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG