Frist  für  Jahresmeldungen  in  der  Sozialversicherung:  15.  Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze) müssen Jahres­meldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäfti­gung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2022 müssen spätestens bis zum 15.02.2023 übermittelt werden.

Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder indivi­duell) melden.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG