Solidaritätszuschlag  für  die  Jahre  2020  und  2021  (noch)  nicht  verfassungswidrig

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass es sich bei dem aktuell geltenden Solidaritätszuschlag in den Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe handelt.

Der Solidaritätszuschlag sollte bei seiner Einführung im Jahr 1995 der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Vereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Auch wenn wichtige Maßnahmen in diesem Zusammenhang (z. B. der Solidarpakt II und die Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) zum Jahresende 2019 ausgelaufen sind, hat nach Auffassung des Gerichts der Solidaritätszuschlag seine Recht­fertigung als Ergänzungsabgabe nicht verloren.

Der Bundesfinanzhof sieht auch nach einem Zeitraum von 26 bzw. 27 Jahren nach wie vor einen vereini­gungsbedingten Finanzbedarf des Bundes (z. B. im Bereich der Rentenversicherung und des Arbeitsmarkts). Eine Ergänzungsabgabe dürfe – so das Gericht – zwar nicht unbegrenzt erhoben werden, sondern nur für eine Übergangszeit. Aus der Regelung zur Rückführung des Solidaritätszuschlags ab 2021 würde auch deut­lich, dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt ist.

Erst wenn sich die Verhältnisse, die für die Einführung maßgeblich waren, grundsätzlich und dauerhaft ändern, könne eine Ergänzungsabgabe verfassungswidrig werden; dies sieht der Bundesfinanzhof aber (noch) nicht als gegeben an.

Der Solidaritätszuschlag für die Jahre 2020 und 2021 sei eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungs­abgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht sei daher nicht geboten.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe März 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG