Höhe der Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen rechtmäßig?

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung von Steuern werden Säumniszuschläge fällig. Diese betragen 1% pro angefangenen Monat
für den auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren abgerundeten fälligen Steuerbetrag (§ 240
Abs. 1 AO). Dies entspricht einem Jahreszinssatz von 12% und ist insbesondere in einer Niedrigzinsperiode
relativ hoch.
Der Bundesfinanzhof hat hier allerdings keinen unmittelbaren Zusammenhang gesehen, da die Säumniszuschläge
in erster Linie dazu dienen, pünktliche Steuerzahlungen zu gewährleisten, und der Charakter als
Zins dahinter zurücktritt. Letztlich hat es der Steuerzahler in der Hand, Säumniszuschläge durch pünktliche
Zahlungen zu vermeiden. Die Höhe der Säumniszuschläge wird daher vom Bundesfinanzhof als rechtmäßig
angesehen.

Die Funktion der Säumniszuschläge ist insofern auch nicht mit der von sog. Steuerzinsen nach § 233a AO
vergleichbar. Diese sind als Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 0,5% (ab dem
01.01.2019) auf 0,15% pro Monat herabgesetzt worden. Fraglich bleibt damit, ob der Zinssatz von 0,5% pro
Monat für Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen (§§ 234, 235 und 237 AO) ab 2019 noch
rechtmäßig ist. Dazu hatte sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich nicht geäußert.
Für Aussetzungszinsen, die auf Antrag bei Aufschieben der Fälligkeit von durch Einspruch angefochtenen
Steuerbeträgen anfallen, haben Finanzgerichte die Rechtmäßigkeit bejaht. Die weitere Entwicklung bleibt
allerdings abzuwarten.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juni 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG