Kennzeichenwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen

Arbeitgeber können mit ihren Arbeitnehmern grundsätzlich weitere eigenständige Rechtsbeziehungen
eingehen und z.B. auch Mietverträge abschließen, ohne dass die Zahlungen daraus als Arbeitslohn zu behandeln
sind. Die daraus erzielten Einkünfte sind der jeweiligen Einkunftsart zuzuordnen. Solche Vertragsverhältnisse
können z.B. die Vermietung einer Garage zum Unterstellen eines Dienstwagens oder die Vermietung
eines Arbeitszimmers sein.
Auch bei Vereinbarungen über Fahrzeugwerbung auf privaten Arbeitnehmerfahrzeugen kommt ein gesondertes
Vertragsverhältnis in Betracht. Bei dessen Anerkennung erzielen die Arbeitnehmer sonstige Einkünfte
nach § 22 Nr. 3 EStG; diese sind steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr insgesamt unter 256 Euro liegen. In
einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die Anbringung von Kennzeichenhaltern mit Werbeschriftzug
gegen ein pauschales Entgelt jedoch als Arbeitslohn gewertet, weil die mit den Arbeitnehmern
geschlossenen Mietverträge für Werbeflächen einem Fremdvergleich nicht standhielten.
Den Vereinbarungen kam kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, da die Erzielung einer Werbewirkung
nach Ansicht des Gerichts nicht sichergestellt war; zudem orientierte sich das jährliche Entgelt von
255 Euro an der Steuerfreigrenze und nicht am erzielbaren Werbeeffekt. Die Laufzeit war außerdem an das
Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft.
Inwieweit Vereinbarungen über umfangreichere Fahrzeugwerbung steuerlich anerkannt werden können, lässt
sich der Entscheidung nicht entnehmen. Für die Anerkennung müssen die Verträge jedoch – u. a. im Hinblick
auf Werbewirksamkeit und Entgeltbemessung – wie unter fremden Dritten ausgestaltet sein.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Mai 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG