Private Kapitalerträge in der Einkommensteuer-Erklärung

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen ist grundsätzlich durch einen Kapitalertragsteuerabzug in
Höhe von 25% zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer abgegolten. Kapitalerträge müssen
daher regelmäßig nicht in der Einkommensteuer-Erklärung angegeben werden.
Die Angabe von privaten Kapitalerträgen in der Steuererklärung kann aber zwingend erforderlich oder
empfehlenswert sein; siehe dazu folgende Beispiele:
Die Angabe der Kapitalerträge ist erforderlich, wenn
• für Kapitalerträge keine Kapitalertragsteuer einbehalten wurde (z.B. bei Darlehen an Angehörige,
Gesellschafter-Darlehen, Steuererstattungszinsen nach §233a AO, Zinsen von ausländischen Banken). Der
Steuersatz für diese Erträge im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung entspricht dann regelmäßig
dem Abgeltungsteuersatz von 25% (vgl. § 32d EStG).
• trotz Kirchensteuerpflicht keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wurde (z.B. wegen
Abgabe eines Sperrvermerks). In diesem Fall reicht es aus, nur die darauf entfallende Kapitalertragsteuer
anzugeben. Die Kirchensteuer wird dann im Rahmen der Veranlagung festgesetzt.
Eine Minderung der Abgeltungsteuer wegen Kirchensteuerpflicht kann in diesen Fällen nur erreicht
werden, wenn die gesamten Kapitalerträge angegeben werden.
Die Angabe der Kapitalerträge ist sinnvoll, wenn
• die Besteuerung von Gewinnausschüttungen aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Höhe
von 60% der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz (sog. Teileinkünfteverfahren) günstiger ist als der
Kapitalertragsteuerabzug. Das Teileinkünfteverfahren kann auch dann vorteilhaft sein, wenn z.B. Zinsen
im Zusammenhang mit der Finanzierung des Kapitalanteils angefallen sind und (teilweise) als Werbungskosten
berücksichtigt werden sollen.
Ein entsprechender Antrag ist möglich bei einer Kapitalbeteiligung von mindestens 25% oder bei mindestens
1% und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem unternehmerischen Einfluss auf die Gesellschaft.
• die Besteuerung sämtlicher Kapitalerträge mit dem persönlichen Einkommensteuersatz günstiger ist als
der 25 %ige Kapitalertragsteuerabzug (sog. Günstigerprüfung). Dies kann z.B. auch durch Berücksichtigung
von Verlusten aus anderen Einkunftsarten eintreten.
• der Kapitalertragsteuerabzug zu hoch gewesen ist; das ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag
erteilt wurde und deshalb der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) nicht – oder
nicht vollständig – berücksichtigt werden konnte.
• (Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden sollen.
Soweit z.B. Banken, Sparkassen oder Finanzdienstleister bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen
teilweise nicht mehr automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufordern, wenn die Einbeziehung von
Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-Veranlagung beabsichtigt ist.
Für Verluste, die in einem Bankdepot angefallen sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen Verlustverrechnung
vorgetragen, sondern im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung mit anderen (Veräußerungs-)
Gewinnen verrechnet werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung der Bank erforderlich.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Mai 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG