Umsatzsteuerrechtliche Organschaft

Eine umsatzsteuerliche Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt vor, wenn eine juristische Person
(Organgesellschaft) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch
in ein Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist.
Bei einer Organschaft sind die untergeordneten Organgesellschaften (Tochtergesellschaften) ähnlich wie Angestellte
des übergeordneten Unternehmens (Organträger, Muttergesellschaft) als unselbständig anzusehen;
Unternehmer ist der Organträger, der auch z.B. die Umsatzsteuervoranmeldungen für die gesamte Organschaft
übermittelt. Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der Organschaft unterliegen nicht der
Umsatzsteuer.
Eine finanzielle Eingliederung ist gegeben, wenn die Muttergesellschaft die Anteilsmehrheit an der Tochtergesellschaft
besitzt. Voraussetzung für eine wirtschaftliche Eingliederung ist, dass die Beteiligung an der
Tochtergesellschaft dem unternehmerischen Bereich der Muttergesellschaft zugeordnet werden kann. Die
organisatorische Eingliederung setzt regelmäßig die personelle Verflechtung der Geschäftsführungen beider
Gesellschaften voraus.

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung nun geändert und entschieden,
dass sie auch dann vorliegt, wenn der Organträger zwar nur 50% der Stimmrechte innehat, aber
mehrheitlich am Kapital der Organgesellschaft beteiligt ist und auch deren einzigen Geschäftsführer stellt,
sodass der Organträger seinen Willen in der Organgesellschaft durchsetzen kann.
In einer weiteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof angerufen, um zu
klären, ob entgeltliche Leistungen zwischen Mitgliedern einer Organschaft – anders als nach deutschem Umsatzsteuerrecht
– nach EU-Recht der Umsatzsteuer unterliegen oder eventuell nur dann, wenn der Leistungsempfänger
nicht (oder nur teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Mai 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG