Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen?

Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass der Unternehmer die Leistung für sein Unternehmen
bezieht, d. h. für die Ausführung von Umsätzen im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ verwendet
(bzw. zu verwenden beabsichtigt). Unklar war, ob die beim gelegentlichen Kauf von Luxusfahrzeugen angefallenen
Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend gemacht werden können.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs steht der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Ankauf eines
PKW einem Unternehmer mit andersartiger wirtschaftlicher Haupttätigkeit nur dann zu, „wenn er damit
eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder seine bisherige wirtschaftliche Haupttätigkeit damit unmittelbar,
dauernd und notwendig erweitert.“
Im Streitfall ging das Gericht davon aus, dass die betreffenden Luxusfahrzeuge, die in einer Halle mehrere
Jahre verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen abgestellt waren, als Wertanlage und nicht zum baldigen
Wiederverkauf angeschafft wurden, und verglich diese Handhabung mit der eines Autosammlers, der im
Regelfall nicht als Unternehmer anzusehen ist. Da die Fahrzeuge nicht direkt für das Unternehmen genutzt
und über Jahre auch keine aktiven Schritte zum Verkauf unternommen wurden, hat das Gericht den Vorsteuerabzug
für unzulässig erklärt.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Mai 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG