Bürokratieabbau bei kleinen Photovoltaikanlagen

Für bestimmte (kleine) Photovoltaikanlagen wurden durch das Jahressteuergesetz 2022 eine Einkommensteuerbefreiung sowie bei der Umsatzsteuer ein Steuersatz von 0 % für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.
Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie lässt die Finanzverwaltung zu, dass
Betreiber von Photovoltaikanlagen bei Betriebseröffnung auf die sonst erforderliche steuerliche Anzeige
über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens
zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichten, wenn folgende
Voraussetzungen vorliegen:
• Der Gewerbebetrieb besteht nur aus nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen.
• Es wird die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) angewendet und das Unternehmen beschränkt sich ausschließlich auf den Betrieb einer nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG begünstigten Photovoltaikanlage sowie ggf. auf eine umsatzsteuerfreie Vermietung und Verpachtung (§ 4 Nr. 12 UStG).
Dies gilt in allen Fällen, in denen mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage ab dem 01.01.2023 oder später
begonnen wurde.
In besonderen Einzelfällen dürfen die örtlich zuständigen Finanzämter jedoch die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Abs. 1b AO anfordern.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe August 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG