Einkommensteuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Seit 2022 gilt eine Einkommensteuerbefreiung (vgl. § 3 Nr. 72 EStG) für folgende Photovoltaikanlagen:

Gebäudeart: Einfamilienhaus oder Gewerbeimmobilien mit einer Gewerbeeinheit
Höchstleistung je Betreiber in kW(peak): 30,00 je Objekt

Gebäudeart: andere Gebäude mit mehr als einer Wohn- und/oder Gewerbeeinheit
Höchstleistung je Betreiber in kW(peak): 15,00 je Einheit

Insgesamt sind höchstens 100 kW (peak) je Betreiber begünstigt.
In einem Anwendungsschreiben werden Einzelheiten der Steuerbefreiung erläutert. Danach kann z.B. bei
einem Ehepaar jeder Ehepartner die Steuerbefreiung für eine jeweils eigenständige 30 kW-Photovoltaikanlage auf dem gemeinsamen Einfamilienhaus erhalten (also zusammen für 60 kW).
Die Steuerbefreiung umfasst Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des erzeugten
Stroms; dazu gehören insbesondere:
• die Einspeisevergütung,
• Einnahmen aus anderweitigen Stromlieferungen (z.B. an Mieter),
• Vergütungen für das Aufladen von Elektro- oder Hybridfahrzeugen an der eigenen Wallbox (z.B. THGPrämie),
• Zuschüsse und
• bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.
Zu den begünstigten Entnahmen gehören der Verbrauch in den zu eigenen Wohnzwecken (einschließlich
des häuslichen Arbeitszimmers) genutzten oder unentgeltlich überlassenen Räumen sowie zur Aufladung
privater Elektro-/Hybridfahrzeuge.
Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem (ggf. zukünftigen) Betrieb von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen stehen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG nicht abzugsfähig. Der Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2021 bleibt erhalten.
Wird der mit der eigenen Photovoltaikanlage erzeugte Strom in einem eigenen Gewerbebetrieb oder zur
Aufladung eines betrieblichen Kfz verwendet, bleibt der Betriebsausgabenabzug aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage insoweit erhalten, als dieser auf die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms aus der Photovoltaikanlage entfällt. Bis zur Höhe der nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Einnahmen und Entnahmen soll das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Abs. 1 EStG jedoch bestehen bleiben.
Diese Regelungen gelten auch für Photovoltaikanlagen, die vor 2022 errichtet worden sind.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe September 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG