Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit – Regelung verfassungswidrig?

Bei getrenntlebenden Elternteilen werden die Kinderfreibeträge grundsätzlich aufgeteilt. Das heißt, auch der Elternteil erhält den halben Kinderfreibetrag, bei dem das Kind nicht lebt.

Neben dem Kinderfreibetrag können bis zum 14. Lebensjahr des Kindes auch Aufwendungen für Dienst­leistungen zur Betreuung des Kindes steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Das gilt nicht für Unterricht, Sport und Freizeitaktivitäten, aber z. B. für den Kindergarten. Abzugs­fähig sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro jährlich pro Kind. Der Sonderausgabenabzug setzt aber eine Haushaltszugehörigkeit des Kindes voraus, er kann also nicht von dem getrenntlebenden Elternteil geltend gemacht werden, auch wenn dieser seiner Unterhaltspflicht durch entsprechende Zahlungen nach­kommt. Der Bundesfinanzhof hatte darin keine unzulässige steuerliche Benachteiligung dieses Elternteils gesehen und die Regelung für verfassungsgemäß gehalten.

Gegen die Entscheidung des höchsten Finanzgerichts wurde jetzt Verfassungsbeschwerde eingelegt, sodass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten ist.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe März 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG