Verfassungsmäßigkeit  der  Säumniszuschläge

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2021 entschieden, dass die Verzinsung von Steuernachforde­rungen und -erstattungen in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ver­fassungswidrig ist. Bis zum 31.12.2018 gilt die Regelung dennoch fort, während der Gesetzgeber für Verzin­sungszeiträume ab 2019 zu einer Neuregelung verpflichtet wurde. Aktuell erfolgt diese Verzinsung mit 0,15 % pro Monat.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen, sodass Unsicherheit bestand, ob die Grundsätze dieser Ent­scheidung auch auf die Festsetzung von Säumniszuschlägen, die bei verspäteter Zahlung einer fälligen Steuer entstehen, anzuwenden sind und die Festsetzung von Säumniszuschlägen damit gleichfalls verfas­sungswidrig ist.

Mit fünf aktuell veröffentlichten Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof jetzt – wohl abschließend – klargestellt, dass auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Dies gilt sowohl für Entstehungszeiträume bis zum 31.12.2018 als auch für Zeiträume ab 2019.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe März 2023, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG