Aufwendungen  für  Kleidungsstücke  bei  Influencern

Aufwendungen für Berufskleidung können gem. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG in voller Höhe als Betriebsaus­gaben bzw. Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn es sich um typische Berufskleidung handelt, die ihrer Beschaffenheit nach objektiv nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt und wegen der Eigenart des Berufs nötig ist.

Hierunter fallen z. B. Arbeitsschutzkleidung, Arztkittel, Uniformen oder Kleidung mit Firmenlogo. Bei typi­scher Berufskleidung ist es unschädlich, wenn die Kleidung auch privat getragen wird.

Dagegen sind Aufwendungen für normale bürgerliche Kleidung, die auch außerhalb der Berufssphäre getra­gen werden kann, regelmäßig nicht abzugsfähig. Dies gilt z. B. für Business- oder Bürokleidung, Konzert­kleider einer Musikerin, Sportkleidung eines Sportlehrers oder Schuhe eines Briefträgers.

In einem aktuellen Streitfall präsentierte eine Influencerin im Rahmen ihrer Influencer- und Blogger-Tätigkeit regelmäßig hochwertige Mode-, Lifestyle-, Einrichtungs- und Kosmetikprodukte im Internet.

Die zu diesem Zweck angeschafften hochwertigen Handtaschen, Schmuck und Kleidung machte sie als Betriebsausgaben geltend.

Dies hat das Niedersächsische Finanzgericht mit folgender Begründung abgelehnt:

Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind, d. h., es muss ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden.

Eine private Mitbenutzung kann zur teilweisen oder vollständigen Versagung des Betriebsausgabenabzugs führen. Ein nach objektiven Maßstäben zutreffend ermittelter Anteil der betrieblichen Nutzung oder auch eine Schätzung sei bei diesen strittigen Gegenständen nach Auffassung des Gerichts nicht möglich.

Die Aufwendungen für bürgerliche Kleidung und Accessoires für die Tätigkeit als Influencerin waren des­halb in voller Höhe als Aufwendungen der Lebensführung anzusehen und daher nicht als Betriebsausgaben abziehbar.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juni 2024, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG