Übermittlung  von  Informationen  zu  ausländischen  Bankkonten

Die Bundesrepublik Deutschland sowie über hundert weitere Staaten haben sich zur Bekämpfung von Steuer­hinterziehung dazu verpflichtet, automatisch Informationen über Bankkonten auszutauschen. Das Bundes­zentralamt für Steuern (BZSt) nimmt hierfür die von einer zuständigen ausländischen Behörde über­mittelten Daten entgegen, speichert sie und leitet sie zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter.

Meldepflichtig sind Daten zu Einlage- und Verwahrkonten, rückkaufsfähige Versicherungsverträge, Renten­versicherungsverträge sowie Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen. Die Meldungen sind insbesondere von Banken, Versicherungsunternehmen und Investmentfonds zu übermitteln.

Gegen diesen automatischen Informationsaustausch hatten Steuerpflichtige geklagt, die sich durch die Über­mittlung der Kontostände ihrer Schweizer Bankkonten in ihren Grundrechten, insbesondere dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, verletzt sahen und die Löschung der von den Schweizer Behörden erhal­tenen Auskünfte verlangten.

Der Bundesfinanzhof teilt die Einschätzung jedoch nicht, sondern hält den automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch für verfassungsgemäß. Zwar stellt die Verarbeitung und Speicherung der über­mittelten Daten durch das BZSt einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar; der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt, da er einem verfassungslegitimen Zweck – wirksame Bekämpfung der grenz­überschreitenden Steuerhinterziehung und Förderung der Steuerehrlichkeit – dient. Auch die Verarbeitung der Daten durch das BZSt erfolgt auf Grundlage und im Einklang mit dem Gesetz.

Mangels Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung besteht auch kein Anspruch auf Löschung der Daten.


 Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Juni 2024, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG