Mindestpflegedauer beim Pflege-Pauschbetrag
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege einer anderen Person entstehen, können im Rahmen des § 33 EStG nach Abzug einer sog. zumutbaren Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Stattdessen kann aus Vereinfachungsgründen auch der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchgeführt wird.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich im Wesentlichen allein nach dem Pflegegrad (vgl. § 33b Abs. 6 EStG):
bei Pflegegrad 2 600 Euro
bei Pflegegrad 3 1.100 Euro
bei Pflegegrad 4 oder 5 1.800 Euro
Damit stellt sich die Frage, ob der Pauschbetrag auch dann in Betracht kommt, wenn nur geringfügige Pflegeleistungen erbracht werden. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Die Finanzgerichte setzen allerdings voraus, dass ein gewisser Mindestumfang an Pflegeleistungen erbracht werden muss, um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten.
Das Sächsische Finanzgericht hat jetzt bestätigt, dass dafür mindestens 10 % der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen erbracht werden müssen.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Oktober 2024, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG