Mindestpflegedauer  beim  Pflege-Pauschbetrag

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Pflege einer anderen Person entstehen, können im Rahmen des § 33 EStG nach Abzug einer sog. zumutbaren Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Stattdessen kann aus Vereinfachungsgründen auch der Pflege-Pauschbetrag in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege entweder in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchge­führt wird.

Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich im Wesentlichen allein nach dem Pflegegrad (vgl. § 33b Abs. 6 EStG):

bei Pflegegrad 2                                       600 Euro

bei Pflegegrad 3                                     1.100 Euro

bei Pflegegrad 4 oder 5                           1.800 Euro

Damit stellt sich die Frage, ob der Pauschbetrag auch dann in Betracht kommt, wenn nur geringfügige Pflege­leistungen erbracht werden. Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Die Finanz­gerichte setzen allerdings voraus, dass ein gewisser Mindestumfang an Pflegeleistungen erbracht werden muss, um den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten.

Das Sächsische Finanzgericht hat jetzt bestätigt, dass dafür mindestens 10 % der insgesamt erforderlichen Pflegeleistungen erbracht werden müssen.


 Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Oktober 2024, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG