Verlustausgleichsverbot  bei  Termingeschäften  verfassungswidrig?

Einkünfte aus Termingeschäften oder aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanz­instruments gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 3 EStG). Werden allerdings entsprechende Verluste erzielt, sind diese nur sehr eingeschränkt mit anderen Einkünften ausgleichsfähig (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Eine Verrechnung ist nur mit Überschüssen aus anderen Termingeschäften, aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments oder mit Überschüssen aus Still­halteprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG) möglich; dabei ist der Ausgleich auf 20.000 Euro beschränkt. Nicht ausgeglichene Verluste können vorgetragen, aber in Folgejahren auch nur bis maximal 20.000 Euro mit ent­sprechenden positiven Einkünften verrechnet werden. Darüber hinaus sind Überschüsse aus Termingeschäften auch nur eingeschränkt mit anderen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechenbar.

Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkungen in einem vorläufigen Verfahren eventuell für verfassungs­widrig und hat Aussetzung der Vollziehung gewährt, zudem ist noch ein weiteres Verfahren in der Haupt­sache anhängig. Entsprechende Fälle sollten daher offengehalten werden. Die endgültige Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten.


  Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Oktober 2024, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG