Instandhaltungs-  bzw.  Erhaltungsrücklage  –  Zeitpunkt  des  Werbungskostenabzugs

Eigentümer von Wohnungs- bzw. Teileigentum leisten für Betriebskosten und Instandhaltung des Gemein­schaftseigentums monatliche Hausgeldzahlungen an die Hausverwaltung. Diese beinhalten in der Regel auch Leistungen in die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage). Die Einzahlungen in die Rücklage sind nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht bereits mit ihrem Abfluss beim Eigen­tümer als Werbungskosten bei dessen Vermietungseinkünften abzugsfähig, sondern erst mit der tatsäch­lichen Verwendung für Erhaltungsmaßnahmen der Gemeinschaft.

Mit Wirkung ab dem 01.12.2020 wurde das Wohnungseigentumsgesetz neu gefasst und die vollständige Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeführt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist der Werbungskostenabzug weiterhin erst mit Verwendung der Rücklage möglich.

Nunmehr ist strittig, ob aufgrund der Einführung der vollständigen Rechtsfähigkeit der Wohnungseigen­tümergemeinschaft die Zahlungen in die Erhaltungsrücklage bereits mit ihrem Abfluss beim Eigentümer als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu berücksichtigen sind.

Inzwischen ist zum Werbungskostenabzug der Beiträge zur Erhaltungsrücklage ein Musterprozess beim Bundesfinanzhof anhängig. Die Vorinstanz hatte jedoch die sofortige Abzugsfähigkeit der Beiträge verneint. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist weiterhin abzuwarten.


  Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Dezember 2024, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG