Rechnungen  von  Kleinunternehmern  ab  01.01.2025

Nach dem durch das Jahressteuergesetz 2024 neu eingefügten § 34a UStDV müssen mit Wirkung ab 01.01.2025 Rechnungen von umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmern insbesondere die folgenden An­gaben enthalten:

1.  den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungs­empfängers,

2.  die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentral­amt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikations­nummer,

3.  das Ausstellungsdatum,

4.  die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

5.  das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe mit einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gilt (§ 19 UStG).

Die Bestimmungen für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro und für Fahrausweise gelten auch für Rech­nungen von Kleinunternehmern.

Die Regelungen zur E-Rechnung müssen von Kleinunternehmern nicht beachtet werden, sie können viel­mehr mit Papierrechnungen („sonstige Rechnung“ nach § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG) über ihre erbrachten Leistungen abrechnen.


 Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Januar 2025, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG