Lohnsteuerbescheinigungen  2024

Bis Ende Februar 2025 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheini­gung 2024 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Ver­fahren nach Maßgabe des § 93c AO an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG).

Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.


 Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2025, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG