Freibetrag  für  Bonuszahlungen  von  Krankenkassen

Beiträge für eine gesetzliche oder private Krankenversicherung sind im Rahmen der sog. Basisversorgung in vollem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.

Bei von Krankenkassen geleisteten (Bonus-)Zahlungen an ihre Mitglieder ist zu prüfen, ob eine den Sonder­ausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattung vorliegt oder ob (zusätzliche) Kosten für Gesundheits­maßnahmen erstattet werden, die nicht im regulären Basiskrankenversicherungsumfang enthalten sind.

In diesem Zusammenhang hatte die Finanzverwaltung eine bis zum 31.12.2024 befristete Vereinfachungsre­gelung geschaffen. Danach führten Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150 Euro jährlich für jeden Ver­sicherten nicht zu einer Kürzung der Sonderausgaben, unabhängig davon, ob diese für zusätzliche Kosten des Versicherten geleistet wurden.

Seit 01.01.2025 ist diese Vereinfachungsregelung gesetzlich festgeschrieben. Danach gelten Bonusleistun­gen der gesetzlichen Krankenkassen bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherter Person und Beitrags­jahr nicht als Beitragserstattung. Ein Nachweis, dass auch darüber hinausgehende Bonusleistungen nicht als Beitragserstattung anzusehen sind, ist weiterhin möglich.


Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe April 2025, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG