Veräußerung  von  Nachlassvermögen  nach  Erwerb  von  Anteilen  an  einer  Erbengemeinschaft

Gewinne aus der Veräußerung einer privaten, nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilie sind regelmäßig dann steuerpflichtig, wenn zwischen dem Erwerb und dem Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen. Das gilt auch für geerbte Grundstücke, wobei die „Spekulationsfrist“ mit der (ursprünglichen) Anschaffung des Grundstücks durch den Erblasser beginnt.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass der entgeltliche Erwerb eines Anteils an einer (Mit-)Erbenge­meinschaft nicht zu einer anteiligen Anschaffung eines zur Gemeinschaft gehörenden Grundstücks führt und deshalb keine neue Spekulationsfrist ausgelöst wird. Das Gericht widersprach damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde allerdings § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG geändert, sodass auch die An­schaffung oder Veräußerung einer Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft als Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt. Das bedeutet, dass bei Immobiliengeschäften innerhalb einer Erbengemeinschaft entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs neue Spekulationsfristen be­ginnen und dadurch steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte entstehen können. Die Änderung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.


 Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe April 2025, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG