Verdienstausfallentschädigung  einer  Versicherung  –  Spätere  Erstattung  der  Steuerlast

Entstehen infolge eines Unfalls oder eines medizinischen Behandlungsfehlers körperliche Beeinträchtigun­gen oder sogar eine Erwerbsunfähigkeit, zahlt die Versicherung des Schädigers ggf. eine Verdienstausfallent­schädigung. Zivilrechtlich hat der Schädiger auch die auf den Verdienstausfall entfallende Einkommensteuer zu tragen, weil die Zahlung als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG regelmäßig der Einkommensteuer unterliegt.

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zunächst nur auf sog. Nettolohn-Basis ent­schädigt wurde. Das Gericht ging dabei davon aus, dass auch die spätere Erstattung der Steuer auf die Ent­schädigung letztlich dem Ersatz des Verdienstausfalls dient und damit der Einkommensteuer unterliegt. Die Nichtbesteuerung würde ansonsten zu einem Widerspruch gegenüber der vollen Besteuerung der Brutto­lohn-Entschädigung führen.

Die Zahlung der entschädigten Steuerbelastung für mehrere Jahre führt nach Auffassung des Bundesfinanz­hofs nicht zu einer ermäßigten Besteuerung (sog. Fünftelregelung). Denn es liegt keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit vor. Auch die ermäßigte Besteuerung als Entschädigung kam im Streitfall nicht in Betracht, weil die Erstattung der Steuer nicht zusammengeballt in einem Jahr, sondern verteilt auf mehrere Jahre in mehreren Teilakten erfolgte. Damit fehlt es an der notwendigen „Außerordentlichkeit“ der Zah­lung.

In der Praxis ist daher ggf. darauf zu achten, dass eine Verdienstausfallentschädigung möglichst brutto, also inklusive der auf sie entfallenden Steuer, ausbezahlt wird, um so durch Zusammenballung der Einkünfte den Vorteil der tarifermäßigten Besteuerung nutzen zu können.


 Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe April 2025, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG