Seit 2009 gehören auch Überschüsse und Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen (z. B. Aktien, Wertpapiere) grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 EStG). Verluste aus diesen Vorgängen dürfen allerdings nicht mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen sogar nur ausschließlich mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet […]