Steuerbefreiung für Sanierungserträge neu geregelt
Der Bundesfinanzhof hatte die bisherige Praxis zur regelmäßigen Steuerbefreiung von Gewinnen aus dem Erlass von betrieblichen Schulden zum Zweck der Sanierung eines Unternehmens als rechtswidrig beurteilt. Daraufhin hat der Gesetzgeber eine neue Regelung zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen getroffen.
Gewinne aus einem Schuldenerlass können danach (wie bisher) von der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit werden, wenn u. a. die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens und die Sanierungseignung des betrieblichen Schuldenerlasses nachgewiesen werden. Zusätzlich wird vorgeschrieben, dass im Sanierungs- und im Folgejahr bestehende steuerliche Wahlrechte (z. B. Teilwertabschreibungen) gewinnmindernd ausgeübt sowie (sämtliche) bestehenden Verlustverrechnungspotenziale, Verlustvorträge etc. „verbraucht“ werden.
Die neue Vorschrift gilt grundsätzlich erstmals in den Fällen, in denen betriebliche Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden, es sei denn, dem Betroffenen sind bereits entsprechende Billigkeitsmaßnahmen (Steuererlass, Stundung) gewährt worden.
Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe August 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG