Vorsteuerabzug: Rechnungsberichtigung und Leistungsbeschreibung

Der Vorsteuerabzug setzt u. a. den Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung voraus, die die in § 14 Abs. 4, § 14a UStG genannten Anforderungen erfüllt. Fehlen einzelne Angaben in der Rechnung oder sind sie unzutreffend, kann die Rechnung vom Rechnungsaussteller ergänzt bzw. berichtigt werden (vgl. § 31 Abs. 5 UStDV).

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung ist der Vorsteuerabzug in diesen Fällen erst dann zulässig, wenn die fehlerhafte Rechnung berichtigt wurde. Erfolgt die Berichtigung einer Rechnung erst Jahre nach ihrer Ausstellung, z. B., weil die Fehler im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt wurden, hat die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug rückwirkend versagt und für den Zeitraum bis zur Rechnungsberichtigung ggf. Nachzahlungszinsen festgesetzt.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt aber entschieden, dass diese Vorgehensweise den EU-rechtlichen Vorgaben widerspricht. Danach wirkt eine erfolgte Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der Ausstellung zurück mit der Folge, dass der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nicht rückgängig zu machen ist und insoweit auch keine Nachzahlungszinsen entstehen können.

In einem weiteren Urteil hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass der Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung in der Rechnung nicht versagt werden darf, wenn die Finanzbehörden über alle notwendigen Informationen (z. B. aus anderen Dokumenten) verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung die neue Rechtsprechung konkret umsetzen wird.

[Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Dezember 2016, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG]