Künstlersozialabgabe sinkt ab 1. Januar 2018 auf 4,2 %

Verlage, Theater, Galerien oder auch Werbeagenturen, die künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen in Anspruch nehmen, haben auf entsprechende Entgelte oder Vergütungen eine Künstlersozial­abgabe zu zahlen.

Abgabepflichtig sind ebenso alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.

Zu beachten ist, dass die Künstlersozialabgabe ab dem 1. Januar 2018 von derzeit 4,8 % auf 4,2 % der ge­zahlten Entgelte herabgesetzt wird.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe November 2017, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG