Abzinsung von unverzinslichen Darlehen

Werden Darlehen für betriebliche Zwecke gewährt und ist keine Verzinsung vereinbart, ist das Darlehen in der Bilanz des Darlehensempfängers mit einem Zinssatz von 5,5 % abgezinst zu passivieren, wenn die Lauf­zeit mindestens ein Jahr beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Dies führt zu einem sofortigen steuerlichen Ertrag in Höhe der Differenz zwischen Nennwert und abgezinstem Wert des Darlehens. Um eine Abzinsung zu ver­meiden, ist regelmäßig eine geringfügige Verzinsung ausreichend.

Wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat, reicht die nachträgliche Vereinbarung einer Verzinsung nicht aus, um die Abzinsung zu vermeiden; für Bilanzstichtage vor dem Abschluss einer rückwirkenden Zinsverein­barung bleibt es in diesen Fällen bei der Abzinsung.

Bei der gesetzlich vorgeschriebenen Abzinsung stellt sich die Frage, ob der bereits seit dem Jahr 1999 gel­tende Zinssatz vor dem Hintergrund der seitdem deutlich gesunkenen Zinsen noch sachgerecht ist.

Diese Frage hat der Bundesfinanzhof bejaht, er hält den gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % für ver­fassungsgemäß. Das Urteil betrifft allerdings das Jahr 2010; ob die Entscheidung aufgrund der weiter gesunkenen Zinssätze auch aktuell gilt, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

 

Quelle: Informationsbrief für Steuerberater, Ausgabe Februar 2020, ERICH FLEISCHER VERLAG GmbH & Co KG